Gedanken zur Lebensgemeinschaft

Gesetzlich ist der Begriff einer Lebensgemeinschaft nicht geregelt, doch sind einerseits Merkmale für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft in einigen Gesetzesstellen definiert und wurden andererseits in einigen gerichtlichen Entscheidungen entsprechende Kriterien festgelegt. Die wesentlichsten Unterschiede zur Ehe sind folgende: a.) Unterhaltsverpflichtung
Anders als im Falle einer Ehe sei vorerst festgehalten, daß bei einer Lebensgemeinschaft weder Treue noch Beistands, noch Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Lebensgefährten bestehen. Dadurch ist die Beendigung und Auflösung einer Lebensgemeinschaft einfacher als die Beendigung und Auflösung einer Ehe. Daraus ergibt sich jedoch auch eine Vielzahl von möglichen Streitpunkten welche durch vertragliche Vereinbarungen für den Fall der Trennung hinsichtlich der bezüglichen Aufteilungsansprüche oder für den Fall des Todes eines der Lebensgefährten vorweg geregelt werden können. b.) ErbrechtBei einer Lebensgemeinschaft ist kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Lebensgefährten vorgesehen. Ein Lebensgefährte kann den anderen nur mittels einer letztwilligen Anordnung zum Erben einsetzen oder mit einzelnen Nachlassgegenständen bedenken. Soweit eine solche letztwillige Anordnung nicht errichtet wurde, fallen dem überlebenden Lebensgefährten aus dem Vermögen des verstorbenen Lebensgefährten keine Nachlasswerte zu. Bei der Errichtung eines Testamentes sind jedoch sowohl wegen der sehr hohe Erbschaftssteuer als auch wegen allfälliger Pflichtteilsberechtigter genauerste Überlegungen anzustellen und entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. c.) MietrechtFür Mietwohnungen sieht das Mietrechtsgesetz das Eintrittsrecht eines Lebensgefährten nach dem Tod des anderen vor, wenn zumindestens eine 3-jährige Hausgemeinschaft vorgelegen ist, oder wenn die Mietwohnung gemeinsam bezogen wurde. Sollte die Lebensgemeinschaft jedoch aufgelöst werden sieht das Mietrechtesgesetz kein gesetzliches Weitergaberecht vor, wenn nur ein Partner der Lebensgemeinschaft Mieter war. Eine vertragliche Regelung im jeweiligen Mietvertrag ist aber möglich.. d.) EigentumswohnungenFür den Erwerb von Eigentumswohnungen wurde mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes seit 1. Juli 2002 die Möglichkeit geschaffen, dass auch zwei Vertragspartner, die nicht miteinander in aufrechter Ehe verheiratet sind, eine Wohnungseigentumseinheit erwerben können. Es empfiehlt sich für diese beiden Erwerber die Errichtung einer Regelung die definiert und sicherstellt, wer, im Falle der Auflösung einer Lebensgemeinschaft, diese Wohnungseigentumseinheit übernehmen soll und welche Abschlagsleistung dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft zukommt der nicht Eigentümer der bezüglichen Wohnungseigentumseinheit wird.
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